Abfallentsorgung  Informationen zur Abfallentsorgung sind dem Abfallmerkblatt zu entnehmen.
Öffnungszeiten Sammelstelle Feuerwehrmagazin
jeden Mittwoch: 13.00 bis 15.00 Uhr
jeden 1. Samstag im Monat: 9.00 bis 11.00 Uhr
An Sonn- und Feiertagen ist die Sammelstelle geschlossen!
Besten Dank für die fachgerechte Entsorgung und Ihren Beitrag an die Umwelt!
| Abfallkalender 2025 Grünabfuhr 2025 - Anmeldeformular Häckseldienst 2025 Merkblatt Abfallentsorgung 2025
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Betreibungsregisterauszug | | Betreibungsregisterauszug bestellen
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Handlungsfähigkeitszeugnis  Handlungsfähigkeitszeugnisse werden von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ausgestellt. Für Hindelbank ist die KESB Emmental zuständig.
| | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental https://www.kesb.dij.be.ch/de/start.html...
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Lernfahrausweis  Das Gesuch um Lernfahrausweis muss mit allen erforderlichen Unterlagen persönlich am Schalter der Gemeindeschreiberei eingereicht werden. Nach erfolgter Prüfung der Personalien sendet die Gemeindeschreiberei das Gesuch weiter an das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern.
Gebühr
Gemäss Gebührenreglement der Gemeinde Hindelbank ist bei der Abgabe des Gesuches den Betrag von Fr. 10.00 zu bezahlen.
| | Informationen Lernfahrausweis
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Pass und Identitätskarte  Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz im Kanton Bern können für die Erneureung des Passes und der Identitätskarte online einen Termin vereinbaren. Alternativ können Sie sich telefonisch bei einem der sieben Ausweiszentren (Bern, Biel, Courtelary, Interlaken, Langenthal, Langnau i.E., Thun) melden. Bei der Vorsprache werden die biometrischen Daten sowie ein Foto aufgenommen. Es muss kein Foto mitgebracht werden. Die Gebühr ist direkt beim Ausweiszentrum zu bezahlen.
| | Pass und Identitätskarte
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Strafregisterauszug  Die Bestellung eines Strafregisterauszugs kann online ausgefüllt und ausgedruckt werden oder am Postschalter erfolgen.
Online-Bestellung
Bei der Online-Bestellung muss mit dem ausgedruckten und unterschriebenen Gesuchsformular eine Kopie des Passes, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises eingesandt werden.
Bestellung am Postschalter
Der Besteller muss persönlich am Postschalter erscheinen und einen gültigen Ausweis (Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis) vorlegen.
Gebühr
Die Gebühren werden vom Schweizerischen Strafregister erhoben.
| | Strafregister
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Wohnsitzbescheinigung  Mit der Wohnsitzbescheinigung kann die Adresse sowie die Wohnsitzdauer in Hindelbank nachgewiesen werden. Wohnsitzbescheinigungen können am Schalter der Gemeindeschreiberei, telefonisch oder via Online-Formular bestellt werden.
Gebühr
Gestützt auf das Gebührenreglement der Gemeinde Hindelbank wird pro Wohnsitzbescheinigung eine Gebühr von Fr. 20.00 (exkl. Porto) erhoben
| | Bestellung Wohnsitzbescheinigung
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Auskunftssperre  Wenn die betroffene Person ein schützenswertes Interesse nachweist, kann sie gemäss Art. 13 des kantonalen Datenschutzgesetzes mittels Gesuch ihre Daten sperren lassen.
Die Bekanntgabe der Daten ist trotz Sperre zulässig, wenn
- die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist.
- die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.
Das Gesuchsformular kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Es ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Gemeindeschreiberei einzureichen. Wird das Gesuch nicht persönlich bei der Gemeindeschreiberei abgegeben, muss dem Gesuch zwingend eine Kopie eines Ausweises (z.B. Pass, Identitätskarte, Führerausweis) beigelegt werden.
Gebühr
Die Auskunftssperre ist kostenlos.
| Auskunftssperre
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Kindesanerkennung  Eine Kindesanerkennung ist notwendig, wenn der Vater eines Kindes nicht mit dessen Mutter verheiratet ist und als rechtlicher Vater des Kindes gelten will. Mit diesem unwiderruflichen Schritt wird die rechtliche Verwandtschaft zwischen Vater und Kind begründet. Dies bedeutet, dass das Kind gegenüber seinem eingetragenen Vater erbberechtigt ist und Anspruch auf Unterhalt hat.
Die Kindesanerkennung kann beim Zivilstandsamt nach Wahl angemeldet werden.
| | Informationen Kindesanerkennung
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Einbürgerung Ausländerinnen und Ausländer  Ordentliche Einbürgerung
Folgende Voraussetzungen müssen bei Einreichung des Gesuchs erfüllt sein:
- Insgesamt 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichen des Gesuches;
- Mindestens 2 Jahre Wohnsitz ohne Unterbruch in der Einbürgerungsgemeinde vor Einreichen des Gesuches;
- Ehepaare sowie Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, können ein gemeinsames Gesuch stellen, sofern beide Ehepartner bzw. eingetragene Partner die erforderlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.
Eingebürgert werden kann, wer die Eignung erfüllt, das heisst wer
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
- mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist,
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet,
- am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt,
- die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet,
- sich über die Verständigungsfähigkeit in Deutsch ausweisen kann (Sprachniveau schriftlich A2, mündlich B1),
- einen Sprachnachweis in Deutsch auf dem Sprachniveau B1 mündlich und A2 schriftlich beibringt,
- einen Einbürgerungstest bestanden hat,
- über eine Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) verfügt,
- keine Sozialhilfe bezieht oder bezogene Leistungen zurückbezahlt hat,
- die Werte der Bundesverfassung respektiert,
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt über das Einbürgerungsverfahren der Einwohnergemeinde Hindelbank oder auf der Homepage des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, www.sid.be.ch.
Für die ordentliche Einbürgerung ist die Gemeindeschreiberei die erste Anlaufstelle.
Erleichterte Einbürgerung
Unter bestimmten Bedingungen können folgende Personengruppen früher als im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden:
- Ausländische Ehepartnerinnen / Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern
- Ausländische Kinder von Schweizer Staatsangehörigen
- Ausländische Personen der dritten Ausländergeneration
Die detaillierten Voraussetzungen finden Sie in unserem Merkblatt über das erleichterte Einbürgerungsverfahren oder auf der Homepage des Staatssekretariats für Migration SEM, www.sem.admin.ch.
Für die erleichterte Einbürgerung ist ausschliesslich der Bund zuständig. Er führt das gesamte Verfahren durch und ist für den Entscheid zuständig. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung muss beim Staatssekretariat für Migration (SEM) bezogen und eingereicht werden.
| | Informationen Einbürgerung
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Geburt  Die Geburt eines Kindes wird dem zuständigen Zivilstandsamt automatisch gemeldet, sofern es in einem Spital oder in einem Geburtshaus geboren ist. Anders ist es, wenn das Kind bei einer Hausgeburt zur Welt kommt. Bei Hausgeburten sind die Eltern dazu verpflichtet, das Kind innert drei Tagen nach der Geburt beim Zivilstandsamt des Geburtsortes anzumelden.
Anschliessend meldet das Zivilstandsamt die Geburt der zuständigen Gemeinde für deren Erfassung.
| | Informationen Geburt
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Heirat  Die Heirat wird der Einwohner- / Fremdenkontrolle automatisch vom Zivilstandsamt gemeldet.
Die Gemeindeschreiberei Hindelbank vernichtet bei einer erfolgten Personenstandsänderung den hinterlegten Heimatschein. Dieser darf, da die Angaben nicht mehr aktuell sind, nicht mehr verwendet werden.
Bei ausländischen Staatsangehörigen meldet die Gemeinde die Zivilstandsänderung dem Migrationsdienst des Kantons Bern. Allfällige Gebühren des Migrationsdienst des Kanton Bern werden in Rechnung gestellt.
| | Informationen Heirat
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Namensänderung  Namensänderungen (Vor- oder Familiennamen) müssen beim Zivilstandsamt- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern beantragt werden. Dabei sind die Nachteile der jetzigen Namensführung zwingend in einem schriftlichen Gesuch zu schildern. Zudem besteht die Möglichkeit, vom jetzigen Familiennamen zum Ledignamen zurückzukehren. Diese Änderung kann ohne Angabe von Gründen beim Zivilstandsamt geändert werden.
Die Gemeindeschreiberei Hindelbank vernichtet bei einer erfolgten Personenstandsänderung den hinterlegten Heimatschein. Dieser darf, da die Angaben nicht mehr aktuell sind, nicht mehr verwendet werden.
Bei ausländischen Staatsangehörigen meldet die Gemeinde die Zivilstandsänderung dem Migrationsdienst des Kantons Bern. Allfällige Gebühren des Migrationsdienst des Kantons Bern werden in Rechnung gestellt.
| | Informationen Namensänderung
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Tod  Der Todes eines Menschen wird dem Zivilstandsamt automatisch gemeldet, sofern die Person in einem Spital oder in einem Altersheim verstorben ist. Das Spital oder das Altersheim sorgt auch für die ärztliche Todesbescheinigung.
Anders ist es, wenn der Tod zu Hause eintritt. Es muss ein Arzt oder eine Ärztin benachrichtigt werden. Diese/r muss eine Todesbescheinigung zu Handen des Zivilstandsamtes ausstellen. Wird ein Bestattungsunternehmen beauftragt, übernimmt dieses alle Formalitäten. Anschliessend meldet das Zivilstandsamt den Tod der zuständigen Gemeinde für deren Erfassung.
Bitte melden Sie den Todesfall ebenfalls der Gemeindeschreiberei für die Organisation der Bestattung. Ausserdem ist ein Termin für die Aufnahme des Siegelungsprotokolls zu vereinbaren.
| Merkblatt Bestattung auf dem Friedhof Hindelbank Merkblatt Siegelung Merkblatt Todesfall
| Informationen zum Bestattungswesen Informationen Tod
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Bestattungen  | Friedhof- und Bestattungsreglement Merkblatt Bestattung auf dem Friedhof Hindelbank Merkblatt Todesfall Reglement über die Gebühren im Bestattungswesen
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Siegelungswesen  In jedem Todesfall muss gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen ein Siegelungsprotokoll aufgenommen werden. Die Siegelungsbeamtin muss sich deshalb mit den Angehörigen oder den gesetzlichen Vertretern von verstorbenen Personen in Verbindung setzen. Das Siegelungsprotokoll ist spätestens innert sieben Tagen nach Eintritt des Todes aufzunehmen. Die bei der Siegelung anwesenden Personen sind verpflichtet, dem Siegelungsorgan wahrheitsgetreu über alle Verhältnisse, die für die Feststellung des Vermögens der verstorbenen Person von Bedeutung sind, Auskunft zu geben. Dazu sind die Belege von Vermögenswerten, Ehe- oder Erbverträge, Testament, etc. bereit zu halten.
Siegelungsbeamtin
Katja Schönholzer
Gemeindeverwaltung
Dorfstrasse 14
3324 Hindelbank
Tel. 034 420 20 60
katja.schoenholzer@hindelbank.ch
| Merkblatt Siegelung
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Mietamt  Seit der Umsetzung der Justizreform im Kanton Bern wurde die Tätigkeit der Mietämter an regionale Schlichtungsbehörde übertragen. Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgende Schlichtungsbehörde zuständig:
Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau
Dunantstrasse 3
3400 Burgdorf
Tel. 031 635 51 51
Fax 031 635 51 52
schlichtungsbehoerde.burgdorf@justice.be.ch
| | Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau
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Umzug innerhalb der Gemeinde  Wenn Sie in Hindelbank an eine andere Adresse oder innerhalb eines Gebäudes umgezogen sind, melden Sie die Änderung bitte innert 14 Tagen persönlich bei uns am Schalter oder via eUmzugCH (Wegzug/Zuzug/Umzug).
Die Gebühr beträgt CHF 20.00 pro volljährige Person.
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit benötigen wir Ihren Ausländerausweis sowie eine Kopie des neuen Mietvertrags.
Die Gebühr beträgt CHF 25.00 pro volljährige Person.
Kinder
Mitumziehende volljährige Kinder müssen den Umzug eigenständig melden.
Sind die Eltern nicht verheiratet, getrennt lebend oder geschieden, kann die Mutter oder der Vater mitumziehende minderjährige Kinder ummelden, wenn sie/er das Sorgerecht und die Obhut ausübt. Erfolgt mit dem Umzug eine Trennung der Eltern, ist bei gemeinsamem Sorgerecht eine Bestätigung einzureichen, dass der andere Elternteil mit dem Umzug der Kinder einverstanden ist (ggf. ist dies in der Trennungsvereinbarung festgehalten).
| | eUmzugCH - Umzug online melden
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Zuzug / Anmeldung  Wenn Sie neu nach Hindelbank gezogen sind, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen persönlich oder via eUmzugCH (Wegzug/Zuzug/Umzug) bei uns anmelden.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger bringen folgende Unterlagen zur Anmeldung mit:
- Ausweispapier (Identitätskarte, Pass oder Führerausweis)
Die Gebühr beträgt CHF 20.00 pro volljährige Person.
Ausländische Staatsangehörige benötigen zur Anmeldung folgende Unterlagen:
- Reisepass / Personalausweis
- Ausländerausweis (sofern Sie nicht aus dem Ausland zuziehen)
- Arbeitsvertrag
- Mietvertrag oder Untermietvertrag
- Je nach Zivilstand Heiratsurkunde, Trennungsvereinbarung oder Scheidungsurteil
- Geburtsscheine der Kinder
Die Gebühr für die Anmeldung beträgt CHF 25.00 pro volljährige Person. Weiter fallen individuelle Gebühren für die Ausländerausweise an.
Kinder
Mitumziehende volljährige Kinder müssen den Umzug eigenständig melden.
Sind die Eltern nicht verheiratet, getrennt lebend oder geschieden, kann die Mutter oder der Vater mitumziehende minderjährige Kinder anmelden, wenn sie/er das Sorgerecht und die Obhut ausübt.
| | eUmzugCH - Umzug online melden
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Wegzug / Abmeldung  Wenn Sie aus Hindelbank wegziehen, müssen Sie sich bis spätestens am Tag des Wegzugs bei uns abmelden. Sie können sich entweder mittels des Online-Dienstes eUmzugCH (Wegzug/Zuzug/Umzug) oder direkt bei uns am Schalter abmelden. Die Abmeldung ist kostenlos.
Sie ziehen ins Ausland? Dann melden Sie sich bitte persönlich bei uns am Schalter ab. Wir benötigen von Ihnen eine Zustelladresse in der Schweiz. Die Abmeldung ins Ausland ist frühestens sechs Wochen vor dem Wegzug möglich.
Kinder
Mitumziehende volljährige Kinder müssen den Umzug eigenständig melden.
Sind die Eltern nicht verheiratet, getrennt lebend oder geschieden, kann die Mutter oder der Vater mitumziehende minderjährige Kinder abmelden, wenn sie/er das Sorgerecht und die Obhut ausübt. Bei gemeinsamem Sorgerecht ist eine Bestätigung einzureichen, dass der andere Elternteil mit dem Umzug der Kinder einverstanden ist.
| | eUmzugCH - Umzug online melden
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Jugendarbeit  Die Gemeinden Hindelbank und Krauchthal haben den Verein Jugendwerk mit der Jugendarbeit beauftragt. Der Verein bezweckt die Förderung von wirkungsstarker und attraktiver Kinder- und Jugendarbeit. Der zuständigen Jugendarbeiterin Michelle Hänseler ist es wichtig, die Kinder und Jugendlichen auf ihrem prägendem Lebensabschnitt zu begleiten und ihre Talente fernab von Leistungsdruck zu fördern.
| | Jugendwerk Hindelbank/Krauchthal
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Kindes- und Erwachsenenschutz  Im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde klären wir Gefährdungsmeldungen ab, führen Mandate und begleiten die privaten Mandatsträgerinnen und privaten Mandatsträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Der Kindes- und Erwachsenenschutz befasst sich mit folgenden Aufgaben:
- Adoptionen
- Beratung privater Betreuungspersonen
- Besuchsrecht
- Erwachsenenschutz
- Gefährdungsmeldungen
- Kindesschutz
- Pflegefamilien / Pflegekinderaufsicht
- Revisorat
- Vertrag über die gemeinsame elterliche Sorge
- Unterhaltsvertrag
- Vaterschaftsabklärungen
- Wertschriftenverwaltung
Kontakt für die Gemeinden Hindelbank und Krauchthal
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental
Dorfstrasse 21
Postfach 594
3550 Langnau
Tel. 031 635 22 00
info.kesb-em@be.ch
| | https://www.kesb.dij.be.ch/de/start/ueber-uns/ueber-die-kesb/kesb-emmental.html
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Schulsozialarbeit  Das Büro der Schulsozialarbeit befindet sich im Gebäude Oberstufe, EG Zimmer 1. Die Schulsozialarbeiteden sind wöchentlich in Hettiswil, Hindelbank und Krauchthal in den Schulhäusern präsent und die Türe steht für die Schülerinnen und Schüler während den Pausen offen.
Angebotscharakter
SSA ist ein kostenloses und von Schule und anderen Stellen unabhängiges, eigenständiges Fach– und Sozialberatungsangebot. Vertraulichkeit wird bei freiwilliger Beratung gewährleistet. Schulsozialarbeitende unterstehen der beruflichen Schweigepflicht.
Zielgruppen und Angebote
Schulsozialarbeit (SSA) unterstützt Schüler/innen vom Kindergarten bis zum Schulaustritt in einer positiven Lebensbewältigung, namentlich in der Entwicklung eigener Problemlösungsstrategien und -fähigkeiten. Unkomplizierter und schneller Zugang zu Informationen, Rat und Hilfe ist durch die regelmässige Anwesenheit der Schulsozialarbeitenden in allen Schulhäusern gewährleistet. Eltern, Lehrpersonen und Schulleitungen erhalten durch die SSA Beratung und Unterstützung bei der Erfüllung ihres erzieherischen Auftrages und bei der Bewältigung von sozialen Schwierigkeiten. Die SSA arbeitet bei Klassenthemen und Schulhausprojekten mit Präventionscharakter mit. Sie vernetzt sich mit weiteren Fachstellen und arbeitet situationsbezogen mit ihnen zusammen.
Kontakt
Schulsozialarbeit Hindelbank und Umgebung
Florence Wegelin Schnyder, Schulsozialarbeiterin
Mobile 079 396 64 03
E-Mail: florence.wegelin@hindelbank.ch
Andrea Stohner, Schulsozialarbeiterin
Mobile 079 626 72 91
E-Mail: andrea.stohner@hindelbank.ch
Postadresse: Dorfstrasse 14, 3324 Hindelbank
Offene Tür:
Pausensprechstunde für Schülerinnen und Schüler
Besprechungen auf Vereinbarung
| Präsentation zum Thema Mobbing
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Pflegekinderaufsicht  Die Pflegekinderaufsicht wurde per 01.01.2024 regionalisiert. Für Hindelbank und Krauchthal ist die Sozialdirektion Burgdorf zuständig.
Grundlage
Art. 316 ZGB lautet:
„Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter Aufsicht.
Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.
Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen“.
Die eidgenössische Pflegekinderverordnung definiert drei Hauptbereiche der privaten Fremdbetreuung:
- die Tagespflege
- die Familienpflege / Adoptionen
- die Heimpflege
- (Zuständigkeit liegt beim kant. Jungendamt)
- Die Pflegebewilligung ist vor Beginn des Pflegeverhältnisses abzuklären.
Tagespflege
Für die Pflege / Betreuung von Kindern während des Tages gilt seit Anfang 2006 nur noch eine Meldepflicht an die Pflegekinderaufsicht (PKA), wenn diese gegen Bezahlung in Pflege und unter 12-jährig sind. Gemäss Art. 7 der Pflegekinderverordnung untersteht die Tagespflege jedoch weiterhin der Pflegekinderaufsicht. Alle gemeldeten Tagespflegefamilien müssen somit mindestens einmal jährlich von der PKA besucht werden. Sofern diese Mägel feststellt, hat sie diese der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Aufsichtsbehörde) zu melden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann den Tagespflegeeltern die weitere Aufnahme von Kindern verbieten.
Es empfiehlt sich daher, sowohl für abgebende Eltern als auch für aufnehmende Eltern den Tagesfamilienverein beizuziehen. Die Tagesfamilienvereine haben es sich zur Aufgabe gemacht, Eltern und Pflegeeltern zu beraten, zu unterstützen, zu begleiten und Plätze zu vermitteln. Auch wird durch die Vermittlerin oder Vermittler der künftige Pflegeplatz geprüft sowie rechtliche, finanzielle und versicherungstechnische Fragen geklärt. Es empfiehlt sich daher, den Tagesfamilienverein immer, zumindest aber für alle regelmässigen, längerfristigen Pflegeverhältnisse beizuziehen.
Familienpflege
Von Familienpflege spricht man, wenn 1 bis 3 Kinder bis zur Beendigung der obligatorischen Schulzeit oder dem Erreichen des 16. Altersjahres dauernd, also tags- und nachtsüber, durch andere Personen als die Erziehungsberechtigten betreut werden. Die Familienpflege bedarf einer Bewilligung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Für die Abklärung und Begleitung des Pflegeverhältnisses ist die Pflegekinderaufsicht des Sozialdienstes zuständig.
Adoption
Für die Aufnahme von Kindern zur späteren Adoption ist im Kanton Bern das Kantonale Jugendamt zuständig.
Kontakt
Sozialdirektion Burgdorf
Kirchbühl 17, Postfach 1570
3401 Burgdorf
Tel. 034 429 92 40
sozialdirektion@burgdorf.ch
Kantonales Jugendamt
Hallerstrasse 5
3001 Bern
Tel. 031 633 76 33
Kantonales Jugendamt
Tagespflege und Familienpflege
Kontakt für die Gemeinden Hindelbank und Krauchthal
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental
Dorfstrasse 21
Postfach 594
3550 Langnau
Tel. 031 635 22 00
info.kesb-em@be.ch
Tagespflege / Empfehlung
Beizug des Tagesfamilienvereins
Vermittlungsstelle:
Tagesfamilienverein Vechigen und Umgebung
Postfach 216
3067 Boll
Vermittlerin für die Gemeinden Hindelbank und Krauchthal
Frau Miriam Hulliger
Mobile 079 627 78 46
TFV Vechigen
| | Pflegekinderaufsicht
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Mütter- und Väterberatungsstelle  Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgende Mütter- und Väterberatungsstelle des Kantons Bern zuständig:
Mütter- und Väterberatung
Haus zum Kyburger
Poststrasse 9
3400 Burgdorf
Tel. 031 552 16 16
| | Mütter- und Väterberatungsstelle Burgdorf
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Spitex  Die Spitex AemmePlus hat zum Ziel, Klienten zu Hause bedarfgerecht, angemessen und kontinuierlich zu betreuen. Ein Spitex-Einsatz muss begründet sein durch:
- Krankheit, Unfall oder Erholungsbedürftigkeit
- Behinderung, Gebrechen oder Hilfsbedürftigkeit
- Psychische und/oder soziale Notlage
- Schwangerschaft und/oder nach der Geburt
Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgende Spitex zuständig:
SPITEX AemmePlus AG
Industrie Neuhof 23
3422 Kirchberg
Tel. 034 447 78 78
anmeldung@aemmeplus.ch
| | Spitex AemmePlus
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Altersrente (AHV)  Anspruch auf eine Altersrente besteht ab dem Folgemonat nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Das ordentliche Rentenalter erreichen
- Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben.
- Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben.
Die monatliche Rente bei voller Beitragsdauer beträgt bei Einzelpersonen mindestens Fr. 1'175.00, höchstens Fr. 2'350.00. Bei Ehepaaren ist die Summe beider Renten auf 150% des Höchstbetrages der Rente für eine Einzelperson (maximal Fr. 3'525.00) begrenzt.
Das Anmeldeformular für eine Altersrente kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular ist mindestens 3 – 4 Monate vor dem gewünschten Rentenbezug bei der Ausgleichskasse einzureichen, welche vor dem Renteneintritt für die AHV-Beiträge zuständig war.
| | Informationen über die Altersrente (AHV)
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Konzept der Alterspolitik  Die nichtständige Kommission Altersleitbild hat im Auftrag des Gemeinderates das bestehende Altersleitbild der Gemeinde Hindelbank revidiert. Das überarbeitete Konzept der Alterspolitik tritt mit Beschluss des Gemeinderates vom 18. September 2023 per 1. November 2023 in Kraft. Es ersetzt das Altersleitbild von 2017.
| /de/politik-und-verwaltung/verwaltung/Konzept-der-Alterspolitik-der-Gemeinde-Hindelbank.pdf
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Rentenvorausberechnung  Rentenvorausberechnungen sind sinnvoll bei vorzeitigem Rentenbezug oder im Scheidungsfall. Sie geben Auskunft über eine voraussichtlich zu erwartende Rente der AHV. Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen muss für die Rentenvorausberechnung zwingend je ein Antrag pro Person ausgefüllt werden. Die beiden Anträge sind gleichzeitig an dieselbe Ausgleichskasse einzureichen.
Das Anmeldeformular für eine Altersrente kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, welche vor dem Renteneintritt für die AHV-Beiträge zuständig war.
| | Informationen für eine Rentenvorausberechnung
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Flexibles Rentenalter  Der Bezug der Altersrente kann im Rahmen des flexiblen Rentenalters um
- 1 oder 2 ganze Jahre vorgezogen werden.
- 1 bis höchstens 5 Jahre aufgeschoben werden.
Wird der Bezug der Rente vorgezogen, hat dies während des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente zur Folge. Wird die Rente hingegen aufgeschoben, profitiert der Rentenbezüger von einer erhöhten Rente.
Eheleute können die Renten unabhängig voneinander aufschieben oder vorbeziehen.
Das Anmeldeformular für eine Altersrente kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular ist mindestens 3 – 4 Monate vor Erreichen des Altersjahres, ab welchem der Vorbezug gewünscht wird, bei der Ausgleichskasse einzureichen, welche vor dem Renteneintritt für die AHV-Beiträge zuständig war.
| | Informationen zum flexiblen Rentenalter
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Hunde  Die Taxe für jeden am Stichtag 1. August über 6 Monate alten Hund beträgt in Hindelbank Fr. 50.00. Gestützt auf das Hunderegister wird den Hundebesitzern der Gemeinde Hindelbank jeweils im August eine Rechnung für die Hundetaxe zugestellt. Wer keinen Hund mehr besitzt oder einen Hund angeschafft hat, wird gebeten, dies der Gemeindeschreiberei umgehend mitzuteilen.
Welpen müssen in den ersten drei Monaten, spätestens aber vor Weitergabe an einen neuen Hundehalter, vom Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten. Der Tierarzt erfasst die Hunde im AMICUS.
Ersthundehalter
Einwohner, die ihren ersten Hund besitzen und bisher noch nicht in der ANIS- bzw. AMICUS-Datenbank registriert waren, werden gebeten, sich vor Anschaffung des Tieres bei der Gemeindeschreiberei für die Anmeldung des Hundes sowie für die Erfassung als Hundehalter auf AMICUS zu melden. Hundehalter sollten dazu den Heimtierausweis oder Pass des Hundes mitbringen. Nach erfolgter Registrierung stellt AMICUS den neuen Hundehaltern die für den Zugang zur Datenbank notwendigen Benutzerdaten per Post zu. Sind die Benutzerdaten beim Einwohner eingetroffen, muss dieser die notwendigen Schritte im AMICUS vornehmen (siehe Anschaffung eines Hundes aus der Schweiz/aus dem Ausland).
Bisherige Hundehalter
Einwohner, welche bereits im Besitze eines Hundes sind oder waren, werden gebeten, neue Hunde bei der Gemeindeschreiberei anzumelden. Hundehalter sollten dazu den Heimtierausweis oder Pass des Hundes mitbringen. Zudem muss der Hundehalter die notwendigen Schritte im AMICUS vornehmen (siehe Anschaffung eines Hundes aus der Schweiz/aus dem Ausland). Adressänderungen sowie Namensänderungen der Hundehalter übernimmt im AMICUS die Gemeindeschreiberei.
Anschaffung eines Hundes aus der Schweiz
Hunde, welche in der Schweiz geboren sind und hier leben, sollten bereits im AMICUS erfasst sein. Der neue Besitzer kann den Hund im eigenen AMICUS-Account übernehmen, sofern der alte Besitzer den Hund weitergegeben hat. Hunde, die noch nicht registriert sind, werden von einem Tierarzt anhand der Benutzerdaten des neuen Besitzers registriert.
Anschaffung eines Hundes aus dem Ausland
Hunde aus dem Ausland sind in AMICUS noch nicht registriert. Neue Hundehalter gehen mit dem Hund zum Tierarzt. Dieser überprüft die Mikrochip-Nummer und meldet den Hund in AMICUS an.
Tod des Hundes
Ist ein Hund verstorben, so melden dies Hundehalter der Gemeindeschreiberei. Die Gemeindeschreiberei mutiert das Todesdatum im AMICUS.
Weitere Informationen unter www.amicus.ch
Identitas AG
Stauffacherstrasse 130A, 3014 Bern
Tel: 0848 777 100
Mail: info@amicus.ch
| Flyer Amicus
| An- und Abmelden von Hunden
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Igel  Ein Igel braucht Hilfe, wenn er
- verletzt ist,
- sich nicht einkugelt,
- apathisches Verhalten zeigt,
- viele Zecken, Fliegen oder Maden hat.
Igel sind geschützte Tiere. Sie dürfen nur aus den genannten Gründen aus der Natur entfernt werden. Hilfsbedürftige Ingel gehören in die Hände von Fachleuten. Vor jedem Eingreifen sollte eine Igelstation oder die kostenlose 24h-Notfallnummer von Pro Igel 079 652 90 42 angerufen werden.
Nächste Igelstation
Stiftung Wildstation Landshut
Schlossstrasse 21
3427 Utzenstorf
Tel. 032 665 38 93
| | Pro Igel
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Fledermäuse  Fledermäuse und ihre Quartiere sind bundesrechtlich geschützt. Es ist untersagt, Fledermäuse zu töten, zu verletzen, zu fangen oder ihre Brut- oder Raststätten zu beschädigen. Bei Auffinden von hilflosen oder verletzten Fledermäusen ist die Wildstation Landshut zu kontaktieren:
Stiftung Wildstation Landshut
Schlossstrasse 21
3427 Utzenstorf
Tel. 032 665 38 93
www.wildstation.ch
Informationen rund um das Thema "Fledermäuse am Haus" sind auf der Internetseite des Fledermausschutzes des Kantons Bern zu finden.
| | Fledermausschutz des Kantons Bern
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Wildtiere  Wildunfall
Bei einem Unfall mit einem Wildtier ist unverzüglich der Wildhüter (0800 940 100) oder die Polizei (112 oder 117) zu benachrichtigen. Wer einen Unfall mit einem Wildtier nicht meldet, macht sich strafbar.
Fund eines Wildtieres
Fallwild muss unverzüglich dem Wildhüter gemeldet werden. Als Fallwild werden tote, kranke, verletzte Wildtiere oder Teile davon sowie verlassene oder verwaiste Jungtiere bezeichnet.
Wildhüter
Die Wildhüter des Kantons Bern sind bei Fragen rund um wildlebende Säugetiere und Vögel täglich von 7.00 bis 19.00 Uhr unter der Telefonnummer 0800 940 100 (gratis) erreichbar. Ausserhalb dieser Zeit werden die Anrufe an die Polizei weitergeleitet.
| | Vorgehen bei Unfall mit Wildtier
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Arbeitslosigkeit  Arbeitslose Personen melden sich direkt beim RAV (Regionales Arbeitsvermittlungszentrum) an. Die Anmeldung muss persönlich und spätestens am ersten Tag, an dem Leistungen der Arbeitslosenkasse beansprucht werden, erfolgen.
Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgendes RAV zuständig:
RAV Burgdorf
Oberburgstrasse 8
Postfach 1419
3400 Burgdorf
Tel. 031 636 13 22
rav.burgdorf@be.ch
| | Anmelden beim RAV und bei der Arbeitslosenkasse
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Selbständige Erwerbstätigkeit  Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Frauen und Männer, die
- unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie
- in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen.
Selbständigerwerbende müssen ab 1. Januar Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), an die Invalidenversicherung (IV) und nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung (EO) leisten, der auf ihren 17. Geburtstag folgt. Sie sind weder obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit noch gegen Unfall versichert und sind auch nicht den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (BVG) unterstellt.
Werden im selbständigen Betrieb Arbeitnehmer beschäftigt, müssen diese bei einer Ausgleichskasse angemeldet werden.
Die Anmeldung als Selbständigerwerbende sowie die Anmeldung für Personal (Eintrittsmeldung in den Betrieb) kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Wird eine Anmeldung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern gewünscht, ist das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular mit den notwendigen Belegen bei der AHV-Zweigstelle des Geschäftssitzes einzureichen.
| | Informationen Selbständigerwerbende
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Nichterwerbstätigkeit  Als Nichterwerbstätige gelten bei der AHV/IV/EO Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, welche weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind oder der AHV-Mindestbeitrag von Fr. 478.00 nicht leisten. Es sind dies namentlich:
- Personen, die sich vorzeitig pensionieren lassen
- Bezüger einer IV-Rente
- Studierende
- "Globetrotter"
- ausgesteuerte Arbeitslose
- geschiedene Personen
- Witwen/Witwer
- Ehepartner von vorzeitig pensionierten Personen
- Anspruchsberechtige eines Taggeldes der Kranken- und Unfallversicherung
Das Anmeldeformular für Nichterwerbstätige kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular ist bei der AHV-Zweigstelle Hindelbank-Mötschwil einzureichen.
| | Informationen Nichterwerbstätige
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Arbeitgeber  Arbeitgeber sind verpflichtet, sich bei einer Ausgleichskasse anzumelden und AHV-Beiträge abzurechnen. Zudem muss der Arbeitgeber alle neuen Angestellten bei einer Ausgleichkasse anmelden.
Bei der Erfassung eines neuen Unternehmens muss der Arbeitgeber der Ausgleichskasse eine Schätzung der jährlichen Lohnsumme mitteilen. Auf dieser Grundlage erstellt und versendet die Ausgleichskasse die Monats- oder Quartalsrechnungen an den Arbeitgeber. Am Jahresende erhält der Arbeitgeber eine Lohnbescheinigung, die er bis jeweils am 30. Januar ausgefüllt der AHV-Zweigstelle abgeben muss. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen und erstattet sie zurück oder stellt sie nachträglich in Rechnung.
Die Anmeldung als Arbeitgeber sowie die Anmeldung für Personal (Eintrittsmeldung in den Betrieb) können heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Wird eine Anmeldung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern gewünscht, ist das jeweils vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular mit den notwendigen Belegen bei der AHV-Zweigstelle des Geschäftssitzes einzureichen.
| | Informationen für Arbeitgeber
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Lohnbescheinigung  Am Jahresende erhält der Arbeitgebende von der Ausgleichskasse eine Lohnbescheinigung, auf welcher er alle Bruttojahreslöhne deklarieren muss, die er seinen Angestellten ausbezahlt hat. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Lohnbescheinigung muss somit spätestens am 30. Januar bei der Ausgleichskasse eingehen. Später eingereichte Lohnbescheinigungen können Verzugszinsen auslösen.
Wenn zum Zeitpunkt des Ausfüllens bereits bekannt ist, dass sich die Lohnsumme resp. die Summe der Familienzulagen im nächsten Jahr spürbar verändern wird, ist die voraussichtliche neue Lohnsumme resp. die Summe der Familienzulagen im dafür vorgesehenen Feld anzugeben, damit die Ausgleichskasse im neuen Jahr angepasste Akontorechnungen versenden kann.
| | Informationen zu Lohnbescheinigungen
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Ergänzungsleistungen  Alle AHV/IV-Rentner, alle Anspruchsberechtigten einer Hilflosenentschädigung der IV ab 18 Jahren oder eines Taggeldes der IV und alle Anspruchsberechtigten einer Rente oder einer Übergangsleistung der IV, die im Kanton Bern Wohnsitz haben, sind zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss der EL-Stelle sofort mitgeteilt werden. Dies kann ein Bezüger oder eine Bezügerin von EL, der gesetzliche Vertreter, eine Drittperson oder Behörde tun.
Personen, welche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, können sich von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreien lassen. Die Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch. Es muss bei der Billag AG, Postfach, 1701 Fribourg, ein schriftliches Gesuch eingereicht werden.
Das Anmeldeformular zum Bezug einer Ergänzungsleistung kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular ist bei der Ausgleichskasse der Wohngemeinde einzureichen.
| | Informationen Ergänzungsleistungen
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Krankheitskostenabrechnung  Für die Rückerstattung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten muss eine Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung vorliegen. Bei einem Anspruch auf eine jährliche EL werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten bis Fr. 1‘000.00 bei Erwachsenen und Fr. 350.00 bei Kindern zurückerstattet.
Ein Anspruch auf die Vergütung besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen (Krankenkasse, Unfall-, Haftpflicht- oder Invaliditätsversicherung) für die Kosten aufkommen.
Vergütbar sind nur in der Schweiz entstandene Kosten. Im Ausland entstandene Kosten können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig wurden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden konnten.
Die vollständigen Unterlagen (Kopien der Rechnungen und zwingend immer eine Kopie der Leistungsabrechnung der Krankenkasse oder ein Ablehnungsschreiben einer anderen Versicherung) müssen innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung bei der AHV-Zweigstelle eingereicht werden.
| | Informationen Rückerstattung der Krankheitskosten
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Hilflosenentschädigung  Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen, etc.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
- jemand in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos ist;
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Die Anmeldung und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung der AHV kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular ist der kantonalen IV-Stelle einzureichen.
IV-Stelle Kanton Bern
Scheibenstrasse 70
Postfach
3001 Bern
Tel. 058 219 71 11
Fax 058 219 72 72
info@ivbe.ch
| | Informationen Hilflosenentschädigung
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Versichertenausweis (AHV-Karte)  Der Versichertenausweis hat die Grösse einer Kreditkarte und enthält den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum sowie die AHV-Nummer der versicherten Person. Die AHV-Nummer wird einmal zugeteilt und wird während des ganzen Lebens dieselbe bleiben. Ein neuer Versicherungsausweis muss bei Änderung des Namens, des Vornames, des Geburtsdatums oder auch bei Verlust des Ausweises ausgestellt werden.
Die Anmeldung für einen Versichertenausweis kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular ist mit einer Kopie des Personalausweises bei der AHV-Zweigstelle einzureichen.
| | Informationen zu Versichertenausweisen
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Invalidenversicherung  Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich bleibend oder zumindest für längere Zeit bestehen. Versicherte unter 20 Jahren können Leistungen der IV erhalten, wenn der Gesundheitsschaden ihre Erwerbstätigkeit voraussichtlich beeinträchtigen wird.
Es ist wichtig, sich rasch nach Eintritt des Gesundheitsschadens anzumelden, da unter Umständen bei verspäteter Anmeldung der Anspruch auf Leistungen verloren gehen kann oder Leistungen gekürzt werden.
IV-Stelle Kanton Bern
Scheibenstrasse 70
Postfach
3001 Bern
Tel. 058 219 71 11
Fax 058 219 72 72
info@ivbe.ch
| | Informationen Invalidenversicherung
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Hilfsmittel  In der Schweiz wohnhafte Rentenbezüger einer Altersrente oder Ergänzungsleistungen haben Anspruch auf Hilfsmittel.
Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel bis 75% der Nettokosten für folgende Hilfsmittel:
- Perücken
- Lupenbrillen
- Sprechhilfegeräte für Kehlkopfoperierte
- Gesichtsepithesen
- Orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe
- Rollstühle ohne Motor
Kostenübernahme mit Pauschalbeitrag :
Die Anmeldung für Hilfsmittel – Leistungen der AHV kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldeformular ist der kantonalen IV-Stelle einzureichen.
IV-Stelle Kanton Bern
Scheibenstrasse 70
Postfach
3001 Bern
Tel. 058 219 71 11
Fax 058 219 72 72
info@ivbe.ch
| | Informationen Hilfsmittel
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Auszug aus dem individuellen Konto  Das individuelle Konto ist die Grundlage für die Rentenberechnung. Auf dem IK werden alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreuungsgutschriften aufgezeichnet, die als Grundlage für die Berechnung einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente dienen. Fehlende Beitragsjahre (Beitragslücken) führen in der Regel zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen.
Der Auszug aus dem individuellen Konto ist bei der Ausgleichskasse zu beantragen, bei der Beiträge abgerechnet wurden.
Gebühr:
Der Kontoauszug ist kostenlos.
| | Bestellung Kontoauszug
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Erwerbsausfallentschädigung (EO)  Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben dienstleistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen
- für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst;
- für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst;
- für jeden Kurstag in eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend und Sport;
- für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten.
Arbeitnehmende geben die Meldekarte dem aktuellen Arbeitgeber ab. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige stellen die Meldekarte der zuständigen Ausgleichskasse zu. Es muss zwingend die Original Meldekarte abgegeben werden. Eine Kopie der Meldekarte wird nicht akzeptiert.
| | Informationen Erwerbsausfallentschädigung (EO)
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Mutterschaftsentschädigung  Anspruch auf Mutterschafsentschädigung haben Frauen, die in einem gültigen Arbeitsverhältnis sind oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen.
Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommen, jedoch höchstens 196 Franken pro Tag. Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt, endet der Anspruch vorzeitig.
Die Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Die Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung ist an folgenden Stellen einzureichen:
- Arbeitnehmende geben die Anmeldung dem aktuellen Arbeitgeber ab.
- Nichterwerbstätige geben die Anmeldung dem letzten Arbeitgeber ab.
- Selbständigerwerbende stellen die Anmeldung der zuständigen Ausgleichskasse zu.
| | Informationen Mutterschaftsentschädigung
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Familienzulagen  Familienzulagen sind Sozialleistungen, die durch den Arbeitgeber ausbezahlt werden. Familienzulagen umfassen:
- Kinderzulagen (Fr. 230.00 pro Monat)
- Zulagen für die berufliche Ausbildung (Fr. 290.00 pro Monat)
Weiter haben alle selbständigerwerbenden und nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen Anspruch auf Familienzulagen. Für Beschäftigte in der Landwirtschaft gilt eine Sonderregelung.
Kinderzulagen
Kinderzulagen werden für jedes Kind unter 16 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Staat mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat ausbezahlt. Eine Zulage steht zunächst der Person zu, welche die Obhut über das Kind hat. Sie kann aber auch an den Inhaber der elterlichen Gewalt oder an Personen ausbezahlt werden, die zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes aufkommen.
Ausbildungszulagen
Ausbildungszulagen werden für Personen zwischen 16 und 25 Jahren, die studieren oder eine berufliche Ausbildung absolvieren, ausbezahlt. Studierende oder Erwachsene in Ausbildung können verlangen, dass ihnen die Zulage persönlich ausbezahlt wird, wenn sie vom Anspruchsberechtigten nicht unterstützt werden.
Das Gesuch um Ausrichtung von Kinderzulagen (dasselbe Gesuch für Ausbildungszulagen) kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular ist mit den notwendigen Belegen bei der AHV-Zweigstelle des Arbeitsortes einzureichen.
| | Informationen Familienzulagen
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Sozialberatung / Sozialhilfe  Hilfesuchende aller Altersgruppen der Sitzgemeinde Hindelbank und der Anschlussgemeinde Krauchthal werden bei persönlichen, rechtlichen und finanziellen Problemen von qualifizierten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern unentgeltlich beraten und falls angezeigt an andere Fachstellen vermittelt.
Sie erhalten finanzielle Unterstützung, sofern die Notlage nicht durch andere Mittel behoben werden kann. Die Höhe der Sozialhilfe richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Hilfesuchenden auf der Basis des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern und der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Vertiefte Informationen sind der Informationsbroschüre "Sozialhilfe" am Ende der Seite zu entnehmen.
Die Sozialhilfe für den Kanton Bern ist im kantonalen Soziahilfegesetz SHG vom 11. Juni 2001 geregelt: «Die Sozialhilfe nach diesem Gesetz sichert die gemeinsame Wohlfahrt der Bevölkerung und ermöglicht jeder Person die Führung eines menschenwürdigen und eigenverantwortlichen Lebens» (Art. 1 des SHG).
Die Massnahmen der Sozialhilfe sind auf folgende Ziele ausgerichtet:
- Prävention und vorbeugende Beratung
- Hilfe zur Selbsthilfe
- Ausgleich von Beeinträchtigungen
- Behebung von Notlagen
- Verhinderung von Ausgrenzung
- Förderung der Integration
Rechtliches
SKOS-Richtlinien
Handbuch Sozialhilfe
Sozialhilfegesetz des Kantons Bern SHG
Sozialhilfeverordnung des Kantons Bern SHV
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Kanton Bern GSI
| /de/soziales/Informationsblatt-Sozialhilfe-ab-2025.pdf
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Gastgewerbliche Einzelbewilligung  Für manche Anlässe (Festwirtschaften, Degustation für die öffentliche Abgabe von Kostproben alkoholischer Getränke, Handel mit alkoholischen Getränken) benötigen Sie eine gastgewerbliche Einzelbewilligung.
Folgende Unterlagen sind spätestens 20 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung einzureichen:
- Gesuch um gastgewerbliche Einzelbewilligung
- Jugendschutzkonzept (nur bei Alkoholverkauf)
- Getränke- / Speisekarte (nur bei Alkoholverkauf)
- Bei Anlässen ab 1'000 erwarteten Personen pro Tag ist dem Gesuch ein umfassendes Konzept (Parkierung, Sicherheit, etc.) beizulegen.
Bei Grossanlässen mit über 500 Personen müssen die besagten Unterlagen bereits 60 Tage und bei Veranstaltungen im Wald 90 Tage vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Das Hygienekonzept muss nicht gemeinsam mit dem Gesuch abgegeben werden. Es muss jedoch am Anlass vorliegen, falls eine Kontrolle durch das Lebensmittelinspektorat erfolgt. Bitte beachten Sie ausserdem die Vorschriften betreffend Mehrweggeschirr.
Die entsprechenden Gesuchsformulare können online ausgefüllt, heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden.
Nach erfolgter Prüfung der Unterlagen leitet die Gemeindeschreiberei diese dem Regierungsstatthalteramt Emmental zur abschliessenden Beurteilung weiter.
Kosten
Die anfallenden Gebühren werden durch das Regierungsstatthalteramt Emmental erhoben.
| | Gesuchsformulare / Merkblätter
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Plakatständer  Die Einwohnergemeinde Hindelbank bietet Veranstaltern für Anlässe in der Gemeinde Hindelbank in Form von 5 Dorfeinfahrtstafeln eine Informationsplattform an. Vereinen aus Hindelbank ist es gestattet, auch auf ihre Anlässe in der Umgebung aufmerksam zu machen. Die geltenden Bestimmungen sind im Merkblatt Plakatständer enthalten.
Das Benützungsgesuch kann heruntergeladen und ausgedruckt oder auf der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Es ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben frühestens 90 Tage vor dem Anlass bei der Gemeindeschreiberei einzureichen.
Gebühr
Für die Benützung der Plakatständer werden keine Gebühren erhoben.
| Merkblatt Plakatständer
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Vermietung Schulanlagen  Die Gemeinde Hindelbank vermietet folgende Räumlichkeiten der Schulanlagen und dazugehörenden Einrichtungen an Ortsansässige und Auswärtige:
- Turnhallen mit Garderoben
- Sportplatz
- Aula
- Schulküche
- Hortraum
- Schulräume
Das entsprechende Gesuchsformular kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular ist bei der Gemeindeschreiberei einzureichen. Die Benützungsbestimmungen und Gebühren sind in der Benützungs- und Gebührenverordnung für die Schul- und Sportanlagen ersichtlich.
| Benützungs- und Gebührenverordnung für die Schul- und Sportanlagen Benützungsgesuch Schul- und Sportanlagen
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Mitteilungsblatt 3324  Das Mitteilungsblatt "3324" wird im Auftrag des Gemeinderates von einem Redaktionsteam herausgegeben. Das Redaktionsteam setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
- Frischknecht Sandra
- Kunz Hanspeter
- Messer Karin
- Keel Susanne
Das "3324" erscheint viermal jährlich. Der Redaktions- und Inseratenschluss ist einzuhalten und die Redaktionsstatuten sowie die Vorgaben zu den Beiträgen sind zu beachten. Diese sind in jedem "3324" aufgeführt. Beiträge nimmt die Gemeindeschreiberei Hindelbank gerne entgegen.
Merkblatt Kostenlose Firmenpräsentation
Bei Fragen zum "3324" steht Herr Hanspeter Kunz gerne zur Verfügung:
Tel. 031 859 59 88
info@zuercher-ag.ch
Redaktions- und Inseratenschluss Montag, 17.00 Uhr
Woche 09, 24. Februar 2025
Woche 22, 26. Mai 2025
Woche 34, 18. August 2025
Woche 46, 10. November 2025
Veröffentlichung
Woche 12, 21. März 2025
Woche 25, 20. Juni 2025
Woche 37, 12. September 2025
Woche 49, 5. Dezember 2025
| 3324 Ausgabe 2019-1 3324 Ausgabe 2019-2 3324 Ausgabe 2019-3 3324 Ausgabe 2019-4 3324 Ausgabe 2020-1 3324 Ausgabe 2020-2 3324 Ausgabe 2020-3 3324 Ausgabe 2020-4 3324 Ausgabe 2021-1 3324 Ausgabe 2021-2 3324 Ausgabe 2021-3 3324 Ausgabe 2021-4 3324 Ausgabe 2022-1 3324 Ausgabe 2022-2 3324 Ausgabe 2022-3 3324 Ausgabe 2022-4 3324 Ausgabe 2023-1 3324 Ausgabe 2023-2 3324 Ausgabe 2023-3 3324 Ausgabe 2023-4 3324 Ausgabe 2024-1 3324 Ausgabe 2024-2 3324 Ausgabe 2024-3 3324 Ausgabe 2024-4 3324 Ausgabe 2025-1
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TV / Radio / lnternet  Die Localnet AG ist der regionale Kabelnetzanbieter und bietet über 500 digitale TV- und Radio-Programme sowie 45 analoge Radio-Programme an.
Localnet AG
Bernstrasse 102
Postfach 1375
3401 Burgdorf
Tel. 034 420 00 20
Fax 034 420 00 38
info@localnet.ch
24-Stunden Pikettdienst (nur in Notfällen): 034 420 00 39
| | Localnet AG
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Feuerwerk  Abbrandbewilligung
Ein Gesuch für eine Abbrandbewilligung reichen Sie bei der Gemeinde des Abbrandortes ein. Die Gemeinde prüft das Gesuch und leitet es dann zur Bewilligung an die Kantonspolizei Bern weiter.
Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände
Bitte reichen Sie Ihr Gesuch für einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände direkt bei Ihrer Wohnsitzgemeinde oder bei der Gemeinde der geschäftlichen Niederlassung ein.
Verkaufsbewilligung oder Zuverlässigkeitsbewilligung
Ihr Gesuch für eine Verkaufsbewilligung für pyrotechnische Gegenstände oder für eine Zuverlässigkeitsbescheinigung senden Sie an die Kantonspolizei Bern, Fachbereich WSG, Postfach, 3001 Bern ein.
Einfuhr und Herstellung
Die Einfuhr und die Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und Sprengmitteln und der Handel mit Produkten, die Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe enthalten, unterliegen einer strengen Kontrolle auf Bundesebene. Die zuständige Behörde ist die fedpol.
| | Informationen Sprengstoff und Pyrotechnik Kantonspolizei Bern Informationen Sprengstoff und Pyrotechnik Bundesamt für Polizei
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Himmelslaternen und Luftballone  Himmelslaternen
Grundsätzlich sind Himmelslaternen so zu betreiben, dass Gefahren für Personen, Sachen oder andere Luftfahrzeuge so gering wie möglich sind. Aus flugsicherungstechnischen Gründen sind vor dem Steigenlassen von Himmelslaternen zwingende Vorschriften des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL) zu berücksichtigen.
Luftballone
Ballone (Kinderballone, Partyballone, Freiballone, etc.) mit weniger als 30m3 Inhalt können grundsätzlich ohne Bewilligung des BAZL steigen gelassen werden. Von diesem allgemeinen Grundsatz gibt es hingegen auch einige Ausnahmen. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine gewisse Grösse oder Nutzlast erreicht wird oder sich in der Nähe ein Flugplatz mit Flugsicherung befindet.
Fragen zu Himmelslaternen und Luftballone sind an das Bundesamt für Zivilluftfahrt zu stellen.
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL
3003 Bern
Tel. 058 465 80 39
ballone@bazl.admin.ch
| | Informationen Luftballone Informationen Himmelslaternen
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Grünabfuhr  Grüngut wird in Hindelbank von der Firma Schwendimann AG abgeholt. Dafür müssen Sie bei der Schwendimann AG eine entsprechende Jahresmarke kaufen. Sämtliche Fragen im Zusammenhang mit Grüngut (Kauf Container, Abfuhrplan, Marken, etc.) sind an die Firma Schwendimann AG zu richten:
Schwendimann AG - Münchenbuchsee - Grünabfuhr Hindelbank
Schwendimann AG
Dammweg 53
3053 Münchenbuchsee
Tel. 031 868 06 80
info@schwendimann.ch
Private Kompostieranlage Eichmatt
Es besteht auch die Möglichkeit, kompostierbares Grüngut auf die private Kompostieranlage Eichmatt in Hindelbank zu bringen. Angenommen werden:
- Äste
- Stauden
- Rasenschnitt
- Unkraut aller Art
- Laub
- pflanzliche Gartenabfälle
- Eierschalen
- Kaffee- und Teesatz inkl. Filter
- Blumen und Topfpflanzen
- Haustiermist ohne Hundekot und Katzenstreue
Bei der Kompostieranlage ist Selbstbedienung. Das Vorgehen auf der Anlage ist wie folgt:
- Gewicht wägen
- Grüngut auf Teerplatz legen
- Geld in Kasse legen (2 Franken pro 10 Kilo Kompost)
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 07.00 - 20.00 Uhr
Samstag: 07.00 - 18.00 Uhr
Sonntage und Feiertage geschlossen.
Fragen zur Kompostieranlage Eichmatt sind an Thomas Keller (Tel. 079 335 28 47) zu richten.
| Grünabfuhr 2025 Grünabfuhr 2025 - Anmeldeformular
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Häckseldienst  Die Einwohnergemeinde Hindelbank bietet mehrmals im Jahr einen Häckseldienst für Äste, Sträucher und verholzte Gartenpflanzen an. Informationen zum Häckseldienst sind dem Merbklatt zu entnehmen. Der Anmeldetalon ist der Gemeindeschreiberei bis 3 Tage vor dem Häckseltermin zuzustellen.
| Häckseldienst 2025
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Zonenplan  Der Zonenplan legt die Bauzonen und ihre Einteilung, die Landwirtschaftszone und weitere Nutzungszonen fest. Die dazugehörenden Zonenvorschriften sind im Baureglement enthalten.
| Zonenplan Landschaft Mötschwil
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Schiesspflicht  Schiesspflichtige erfüllen bis und mit dem Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung. Schiesspflichtig sind alle Angehörigen der Mannschaft und Unteroffiziere, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind. Die Schiesspflicht ist mit der eigenen Waffe zu absolvieren.
Die obligatorischen Schiessübungen müssen bis spätestens am 31. August beendet sein. Nach dem 31. August geschossene Übungen werden nicht mehr anerkannt.
| | Informationen Schiesspflicht
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Militärverwaltung des Kantons Bern  Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern (BSM)
Papiermühlestrasse 17v
Postfach
3000 Bern 22
Tel. 031 636 05 50
kreiskommando@be.ch
| | Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär
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Zivilschutz  Der Zivilschutz basiert auf einer nationalen Dienstpflicht (Schutzdienstpflicht). Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind und nicht Militärdienst oder Zivildienst leisten, sind grundsätzlich schutzdienstpflichtig. Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr erreichen. Die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgender Zivilschutzorganisation angeschlossen:
Zivilschutzorganisation Ämme BE
Industrie Neuhof 23
3422 Kirchberg BE
Tel. 034 445 47 85
info@zsoaemme-be.ch
| | Zivilschutzorganisation Ämme BE
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Polizeiwache  Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgende Polizeiwache zuständig:
Polizeiwache Burgdorf
Dunantstrasse 1
3401 Burgdorf
Tel. 034 424 80 01
Für Notfälle ist die Kantonspolizei auch rund um die Uhr über die Notrufnummer 117 oder 112 erreichbar.
| | Polizeiwachen nach Region
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Waffenerwerbsschein  Für den Erwerb einer bewilligungspflichtigen Waffe wird ein Waffenerwerbsschein benötigt. Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbscheines muss mit folgenden Dokumenten bei der Gemeindeschreiberei eingereicht werden:
- Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister im Original (nicht älter als 3 Monate)
- Kopie eines gültigen Passes / einer gültigen Identitätskarte
- Kopie des Ausländerausweises (bei Ausländerinnen und Ausländer)
Die Gemeindeschreiberei prüft das Gesuch und leitet es an die Kantonspolizei zur abschliessenden Beurteilung weiter.
Gebühr
Die Gebühren werden vom Kanton in Rechnung gestellt.
| | Informationen Waffen
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Bfu-Sicherheitsdelegierter  Die bfu-Sicherheitsdelegierten sind kompetente Partner und Ansprechpersonen für Sicherheitsfragen in Haus und Freizeit, Sport und Strassenverkehr.
Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgender bfu-Sicherheitsdelegierter zuständig:
Jürg Schöni
Hardfeldweg 14
3324 Hindelbank
Tel. 034 411 10 49
juerg.schoeni@bluewin.ch
| | Liste der BFU-Sicherheitsdelegierten
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Quellensteuer  Bei gewissen Steuerpflichtigen (natürliche und juristische Personen) wird anstelle des ordentlichen Veranlagungsverfahrens das Quellensteuerverfahren angewendet. Dies bedeutet, dass am Ort der Einkommensentstehung die Steuer abgerechnet und bezogen wird.
Die Steuern werden nicht vom Steuerpflichtigen selber abgeliefert, sondern vom Schuldner der steuerbaren Leistung, welcher den Steuerpflichtigen vertritt. Der Steuerpflichtige erhält ein um den Steuerbetrag gekürztes Einkommen. Das gesamte Bruttoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dieser Personen unterliegt der Quellensteuer. Die Höhe der abgezogenen Quellensteuer ergibt sich aus vorgegebenen Steuertabellen, welche die persönlichen Verhältnisse und gesetzlichen Abzüge berücksichtigen.
Für Auskünfte betreffend Quellensteuer ist folgende Steuerverwaltung zuständig:
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Quellensteuer
Tel. 031 633 60 01
| | Quellensteuer Kanton Bern
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Steueranlagen  Um die effektiv zu bezahlenden Steuern zu errechnen, wird die einfache Steuer für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer mit je einer Zahl (=Multiplikator) vervielfacht. Diese Zahl nennt man im Kanton Bern Steueranlage.
Kantonssteuern
3.025 Einheiten der einfachen Steuer
Gemeindesteuern
1.59 Einheiten der einfachen Steuer
Liegenschaftssteuer
1.0 Promille des amtlichen Werts
Feuerwehrdienstersatzabgabe
3.5% des Kantonssteuerbetrages
mind. CHF 20.00, max. CHF 400.00
Hundetaxe
CHF 50.00 pro Tier
| | Berechnung Steuern
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Steuererklärung - Wegleitung und Merkblätter  Die Wegleitungen zu allen Steuerarten, sei es für natürliche Personen, juristische Personen, Grundstücke und Quellensteuer sind auf der Homepage der Steuerverwaltung unter www.taxme.ch > Dokumente / Publikationen > Wegleitungen aufgeschaltet.
Als natürliche Person kann man unter Umständen mit Lebenssituationen konfrontiert sein, die Auswirkungen auf die Steuern haben, beispielsweise eine spezielle familiäre Veränderung, ein Wohnsitzwechsel oder die Pensionierung.
Details zu speziellen Steuersituationen sind in den verschiedenen Merkblättern unter www.taxme.ch > Dokumente / Publikationen > Merkblätter zu finden.
| | Wegleitungen Merkblätter
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Steuern allgemein  Vertiefte Informationen zum Thema Steuern sind nachzulesen auf der Website der kantonalen Steuerverwaltung.
| | Allgemeine Informationen Steuern
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Budget  Das Budget wird an der Winterversammlung dem Stimmvolk zur Genehmigung vorgelegt.
| Budget 2020 Budget 2021 Budget 2022 Budget 2023 Budget 2024 Budget 2025
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Jahresrechnung  Die Genehmigung der Jahresrechnung liegt in der Kompetenz des Gemeinderates. Die Jahresrechnung wird vom Gemeinderat beschlossen und unterliegt dem fakultativem Referendum.
| Jahresrechnung 2019 Jahresrechnung 2020 Jahresrechnung 2021 Jahresrechnung 2022 Jahresrechnung 2023
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Handelsregisteramt  Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgendes Handelsregisteramt zuständig:
Handelsregisteramt des Kantons Bern
Gerechtigkeitsgasse 36
Postfach 627
3000 Bern 8
Tel. 031 633 43 60
Fax 031 633 43 63
hrabe@jgk.be.ch
| | Handelsregisteramt des Kantons Bern
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Regierungsstatthalteramt  Für die Einwohnergemeinde Hindelbank ist folgendes Regierungsstatthalteramt zuständig:
Regierungstatthalteramt Emmental
Amthaus
Dorfstrasse 21
3550 Langnau i.E.
Tel. 031 635 34 50
Fax 031 635 34 51
rsta.em@jgk.be.ch
| | Regierungsstatthalteramt Emmental
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Abmeldebestätigung  Bei einem Wohnsitzwechsel kann die Einwohner- und Fremdenkontrolle nach erfolgter Abmeldung auf Wunsch eine Abmeldebestätigung ausstellen. Abmeldebestätigungen können am Schalter der Gemeindeschreiberei, telefonisch oder via Online-Formular bestellt werden.
Gebühr
Gestützt auf das Gebührenreglement der Gemeinde Hindelbank wird pro Abmeldebestätigung eine Gebühr von Fr. 20.00 (exkl. Porto) erhoben.
| | Bestellung Abmeldebestätigung
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Parkierungserleichterung  Die Parkkarte wird durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern auf eine gehbehinderte Person, eine Organisation oder einen institutionalisierten Fahrdienst, welcher Gehbehinderte transportiert, ausgestellt. Die Parkkarte ist befristet und gilt in der Regel für ein Jahr.
Erstmaliges Ausstellen einer Parkkarte für gehbehinderte Personen
Die gehbehinderte Person reicht die notwendigen Unterlagen (Gesuch um Parkierungserleichterung für gehbehinderte Personen, ärztlicher Bericht zur Mobilitätsbehinderung, Passfoto) für eine Parkierungserleichterung bei der Einwohner- und Fremdenkontrolle ein. Diese überprüft die Personalien und sendet die Unterlagen an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern zur abschliessenden Beurteilung weiter.
Gebühr
Gestützt auf das Gebührenreglement der Gemeinde Hindelbank wird pro Gesuch um Parkierungserleichterung eine Gebühr von Fr. 10.00 verrechnet.
Erneuerung der Parkkarte für gehbehinderte Personen
Die gehbehinderte Person reicht die notwendigen Unterlagen (Gesuch um Erneuerung einer Parkkarte, Passfoto) direkt beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ein.
Erstmaliges Ausstellen oder Erneuern einer Parkkarte für Behindertenfahrdienste
Behindertentransportorganisationen oder institutionalisierte Fahrdienste reichen das Gesuch um Parkierungserleichterungen für Behindertenfahrdienste direkt beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ein.
| | Informationen Parkierungserleichterung für gehbehinderte Personen
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Zivilstandsdokumente bestellen  Folgende Zivilstandsdokumente können online beim Kanton Bern bestellt werden:
- Ausweis über den registrierten Familienstand bzw. Familienschein
- Bestätigung einer Kindesanerkennung
- Bürgerrechtsnachweis
- Dokument "Angaben über den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages"
- Familienausweis (früher Familienbüchlein)
- Geburtsurkunde / Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC)
- Heimatschein
- Partnerschaftsausweis
- Partnerschaftsurkunde
- Personenstandsausweis/ Bestätigung über registrierten Personenstand
- Todesurkunde /Auszug dem Todesregister (CIEC)
- Trauungsurkunde/ Auszug aus dem Eheregister (CIEC)
| | Bestellung Zivilstandsdokumente
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Amtliche Bewertung  Der amtliche Wert ist der Vermögenssteuerwert eines Grundstückes. Die Gemeinden verwenden den amtlichen Wert ausserdem zur Berechnung der Liegenschaftssteuer. Änderungen im Bestand, Zustand oder in der Nutzung von Grundstücken und Gebäuden lösen eine ausserordentliche Neubewertung aus. Der amtliche Wert wird in der Regel mittels Augenschein vor Ort durch einen Schätzer oder eine Schätzerin der kantonalen Steuerverwaltung festgesetzt.
Bei Eigengebrauch eines Grundstückes beziehen die Eigentümer/Nutzniesser eine Naturalleistung, die sie mittels Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern haben. Die Naturalleistung entspricht dem Betrag, den die Eigentümer/Nutzniesser bei Fremdvermietung erwirtschaften würden.
Die Bewertungsunterlagen befinden sich bei der Standortgemeinde und können dort vom Eigentümer oder Nutzniesser eingesehen werden. Es kann auch eine Kopie des Grundstückprotokolls bestellt werden.
| | Informationen amtlicher Wert Informationen Eigenmietwert
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Steuererlass / Zahlungserleichterung  Steuererlass
Bedeutet die Bezahlung von rechtskräftig veranlagten Steuern eine erhebliche Härte, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. Für die Beurteilung eines Erlassgesuches sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt des Erlassentscheids unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten massgebend.
Das Erlassgesuch ist schriftlich - mit dem amtlichen Gesuchsformular und zusammen mit allen verlangten Belegen - bei der Veranlagungsgemeinde einzureichen. Diese entscheidet über die Gemeindesteuern und leitet das Gesuch weiter an die kantonale Steuerverwaltung zum Entscheid über die Kantons- und direkten Bundessteuern.
Zahlungserleichterung
Bei bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten ist allenfalls ein Gesuch um Zahlungserleichterung, d.h. um Verlängerung der Zahlungsfrist oder um Bewilligung von Teilzahlungen an die zuständige Inkassostelle zu stellen:
Region Emmental-Oberaargau
Dunantstrasse 5
3400 Burgdorf
Tel. 031 633 60 01
eo.sv@be.ch
| | Informationen Steuererlass Informationen Zahlungserleichterung
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Steuererklärung - Fristverlängerung  Die ordentliche Einreichefrist finden Sie auf dem Brief zur Steuererklärung. Für unselbständig Erwerbstätige ist es grundsätzlich der 15. März, für selbständig Erwerbstätige der 15. Mai.
Wenn Sie eine Fristverlängerung einreichen möchten, gelten ab 1. Januar 2021 neue Fristen und Gebühren.
Steuererklärung
natürliche Personen
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Online
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Schriftlich (E-Mail, Brief),
Telefon, Schalter
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Fristverlängerung bis 15.
Juli
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gebührenfrei
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CHF 20.00
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Fristverlängerung bis 15.
September
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CHF 20.00
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CHF 40.00
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Fristverlängerung bis 15.
November
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CHF 40.00
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CHF 60.00
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Die Anzahl der Fristverlängerungen nimmt von Jahr zu Jahr zu. Das führt dazu, dass der Eingang der Steuererklärungen von Mitte Juni bis September tief ist. Mit dieser neuen Praxis wird das Ziel verfolgt, den Steuererklärungseingang für die Veranlagung nach vorne zu verschieben.
Die Fristverlängerung ist vor Ablauf der Einreichefrist bei der Kantonalen Steuerverwaltung zu beantragen. Es lohnt sich, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen oder frühzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen. Sie ersparen sich somit eine Mahngebühr.
Online
Mit dem BE-Login oder über www.taxme.ch
Schriftlich / Telefon / Schalter
Steuerverwaltung des Kantons Bern
Region Emmental-Oberaargau
Dunantstrasse 5
3400 Burgdorf
Telefon 031 633 60 01
eo.sv@be.ch
| | Fristverlängerung
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Steuererklärung - Formulare und Fristen  Steuerpflichtig im Kanton Bern sind alle natürlichen Personen, die am 31. Dezember des jeweiligen Jahres ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben. Steuerpflichtig ist aber auch der auswärtige Eigentümer einer Liegenschaft (z.B. eines Ferienhauses) oder die Eigentümerin eines Geschäftsbetriebes im Kanton Bern.
Alle steuerpflichtigen Personen ab 18 Jahren müssen eine Steuererklärung ausfüllen, auch wenn sie weder über Einkommen noch Vermögen verfügen und der Steuerbetrag null Franken beträgt.
Ausfüllen der Steuererklärung
Ab 1. Januar 2021 ist das Ausfüllen der Steuererklärung nur noch in TaxMe-Online mit BE-Login oder auf Papier möglich.
Mit BE-Login kann die Steuererklärung elektronisch freigegeben werden – es muss keine Freigabequittung mehr unterschrieben und bei der Gemeinde abgegeben werden. Auch die notwendigen Belege können direkt beim Ausfüllen hochgeladen werden. Wer noch nicht registriert ist, wird automatisch auf die Sofortregistrierung weitergeleitet. Für die einmalige Registrierung bei BE-Login wird zusätzlich zur ZPV-Nummer, Fall-Nummer, ID-Code (auf Brief zur Steuererklärung) eine E-Mail-Adresse sowie die AHV-Nummer benötigt.
Füllen Sie die Steuererklärung auf Papier aus? Dann müssen Sie die Formulare 1-5 zwingend abgeben und die Formulare 1+3 unterzeichnen. Bringen Sie bitte keine Notizen auf den Formularen an. Nehmen Sie für ergänzende Angaben ein neutrales Blatt und vermerken Sie darauf Ihren Namen und die ZPV-Nummer. Die Steuererklärung sowie die notwendigen Belege sind bei der Gemeinde abzugeben.
Einreichefrist
15. März - für unselbständig Erwerbstätige
15. Mai - für selbständig Erwerbstätige, Landwirte, Steuerpflichtige, die an einer Erben-, Miteigentümergemeinschaft, Kollektiv-, Kommandit- oder einfacher Gesellschaft beteiligt sind.
Bei Fällen mit unterjähriger Steuerpflicht (Zuzug aus dem Ausland, Wegzug ins Ausland, Todesfall) ist die Einreichefrist jeweils auf dem Begleitschreiben zur Steuererklärung vermerkt.
| | Formulare Steuererklärung BE-Login
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Findeltiere  Tier gefunden
Wenn ein Haustier gefunden wird, sollte übeprüft werden, ob das Tier einen Mikrochip implantiert hat. Mikrochip-Lesegeräte gibt es in Tierarztpraxen, Tierheimen oder bei der Polizei. Anhand der Mikrochip-Nummer kann der Besitzer ausfindig gemacht werden. Hat das Tier keinen Mikrochip implantiert, muss das Tier bei der kantonalen Meldestelle gemeldet werden. Denn wer im Kanton Bern ein Tier findet, ist verpflichtet, dieses dem Berner Tierschutz zu melden. Der Berner Tierschutz ist seit dem 1. Januar 2009 die kantonale Meldestelle für Findeltiere.
Tier verschwunden
Wenn ein Haustier verschwunden ist, kann es bei der kantonalen Meldestelle sowie bei der Schweizerischen Tiermeldezentrale als vermisst gemeldet werden.
| | Schweizerische Tiermeldezentrale Kantonale Meldestelle
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Betreuungsgutscheine für familienergänzende Kinderbetreuung (kiBon)  Ab August 2020 wird die Gemeinde Hindelbank Betreuungsgutscheine zur Vergünstigung der familienergänzenden Kinderbetreuung ausgeben. Die wichtigsten Informationen zu den Betreuungsgutscheinen im Kanton Bern erhalten Sie in der „Informationsbroschüre für Eltern“.
Unter dem Link www.kibon.ch können Sie sich für die Betreuungsgutscheine anmelden.
| | https://www.gef.be.ch/gef/de/index/familie/familie/familienergaenzendebetreuung/betreuungsgutscheine.html
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Vermietung Feuerwehr- und Werkhofmagazin (Saal, Theorieraum, Küche)  Die Gemeinde Hindelbank vermietet die Räumlichkeiten des Feuerwehr- und Werkhofmagazins an Vereine von Hindelbank, Private und Auswärtige. Gewerbsmässige Veranstaltungen sind ebenfalls möglich.
Das Feuerwehr- und Werkhofmagazin befindet sich an der Münchringenstrasse 7 in 3324 Hindelbank. Für Familienfeste, Geburtstage, etc. stehen folgende Räumlichkeiten zur Verfügung:
- Theorieraum (ca. 80 Sitzplätze)
- Küche
- Saal (ca. 150 Sitzplätze)
Parkplätze sind beim Feuerwehr- und Werkhofmagazin auf der Süd-Seite des Gebäudes vorhanden. Parkieren auf dem Vorplatz des Feuerwehrmagazins ist strengstens verboten.
Bei Fragen zur Reservation sowie für eine allfällige Besichtigung ist die Hauswartin, Gabriela Blunier, Tel. 079 518 74 30, zu kontaktieren.
Das entsprechende Gesuchsformular für die Reservierung der Räumlichkeiten im Feuerwehr- und Werkhofmagazin kann heruntergeladen und ausgedruckt oder bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular ist bei der Gemeindeschreiberei einzureichen.
Kosten
Die Gebühren richten sich gemäss Anhang I der Benützungs- und Gebührenverordnung für die Räumlichkeiten im Feuerwehr- und Werkhofmagazin und sind vor der Benützung der Räumlichkeiten zu begleichen.
| Benützungs- und Gebührenverordnung für die Räumlichkeiten im Feuerwehr- und Werkhofmagazin Benützungsgesuch Feuerwehr- und Werkhofmagazin
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Mobility-Standort  Beim Bahnhof Hindelbank steht ein Mobility-Auto zur Verfügung. Die Gemeinde Hindelbank trägt die Defizitgarantie für das Angebot und finanziert den Parkplatz.
Das Auto muss online reserviert werden. Dies ist sowohl für Personen mit wie auch ohne Mobility-Mitgliedschaft möglich.
| Flyer Mobility Standort Hindelbank
| https://www.mobility.ch/de/privatkunden/standorte
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Aufgaben- und Finanzplan | Aufgaben- und Finanzplan 2023 - 2027 Aufgaben- und Finanzplan 2024-2028 Aufgaben- und Finanzplan 2024-2029
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Förderprogramm Energie | Formular Förderbeiträge Reglement Förderprogramm Energie
| Informationen Energie
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Mahlzeitendienst  Auf Wunsch versorgt das Wohn- und Pflegeheim St. Nikolaus in Koppigen, in Zusammenarbeit mit zwei Grossküchen, Sie sehr gerne mit täglichen Mahlzeiten.
| | http://www.stniklaus.ch/
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Trinkwasserqualität  Unter folgendem Link gelangen Sie zur Webseite der Emmental Trinkwasser, welche Auskunft über die Trinkwasserqualität gibt.
| | https://www.emmental-trinkwasser.ch/unser-wasser/trinkwasserqualitaet
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